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Markierung von Prepaid-SIM-Karten für Geflüchtete

Niemand soll anonymen Zugang zum Internet haben – so jedenfalls sieht es § 111 TKG (Telekommunikationsgesetz) vor. Damit Daten für eventuelle Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden vorhanden sind, sind in Deutschland die Provider durch dieses Gesetz gezwungen, unter anderem Name und Anschrift von ihren Kunden zu erheben. Das betrifft meinen Mobilfunk-Vertrag, aber auch jede Prepaid-Karte, Festnetzanschlüsse etc.
Was aber, wenn jemand keinen festen Wohnsitz hat? Da die Provider zwar verpflichtet sind, diese Daten zu erheben, aber nicht berechtigt sind, diese erhobenen Daten zu prüfen, hat sich die Praxis etabliert, Phantasieadressen anzugeben, um beispielsweise eine Prepaid-Mobiltelefonkarte zu erhalten. Oder eine Adresse zu hinterlegen und die Karte dann an Menschen ohne festen Wohnsitz weiterzugeben.

Jetzt gibt es aber angeblich geflüchtete Menschen, die ohne festen Wohnsitz eine Prepaid-Karte erwerben wollen ohne Phantasieadressen zu erfinden. Laut der Bundesnetzagentur scheinen Mobilfunkprovider vor dem Problem gestanden zu haben, dass sie nicht wissen, wie sie ihrer Speicherpflicht nachkommen sollen, wenn es keine Adresse gibt. So jedenfalls begründet die Bundesnetzagentur ihren Vorstoß einer Leitlinie zur Erhebung und Verifizierung der Kundendaten im Sinne von § 111 TKG beim Verkauf von Prepaid-Karten an Asylsuchende kurz nach ihrer Ankunft in Deutschland [2], die sie an alle Provider herausgegeben hat. Denn angeblich hätten die Provider sich mit einer Bitte um eine solche Regelung [3] an sie gewandt.

Die Leitlinie fordert:

1. Bei dem Verkauf der Prepaid-Karten an Asylsuchende werden zunächst einmal die bei der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommenen Angaben erhoben und gespeichert. Neben dem Namen und Geburtsdatum des Asylsuchenden sollte die Adresse der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden.

2. Nach spätestens drei Monaten werden die Nutzer der Prepaid-Karten per SMS (in englischer und arabischer Sprache) aufgefordert, sich mittels einer aktuellen “Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender” (BüMA)  oder einer Aufenthaltsgestattung im Zusammenhang mit der Asylantragstellung neu registrieren zu lassen.

3. Sollte diese Neuregistrierung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgen, werden die jeweiligen Prepaid-Karten abgeschaltet.

Nun ist es aber den Providern auch nicht erlaubt, von ihren Kunden zu erfassen, ob es sich um Flüchtlinge handelt oder nicht. Die Bundesnetzagentur zieht sich geschickt aus der Affäre: Wie die Provider die Flüchtlings-SIM-Karteninhaber speichern, sei ihnen überlassen und nicht geregelt. Nun ergibt sich ein neues Problem: Eine Markierung von Flüchtlingen ist eigentlich nicht erlaubt, aber alle Flüchtlinge müssten, um diese Leitlinie umzusetzen, von den Providern markiert werden.

Fraglich bleibt, ob es wirklich diese Praxis gibt, in der Geflüchtete darauf beharren, ohne Phantasieadresse eine Prepaid-SIM zu erlangen. Viele kennen die weitverbreitete Praxis, einfach eine bereits registrierte SIM-Karte ohne weitere Angabe von Daten bei unterschiedlichsten Händlern zu kaufen. Aber auf welchen Bedarf hat dann die Bundesnetzagentur reagiert?

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